• Schranken des Rechts des Datenbankherstellers

    (1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig

    1. zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,
    2. zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60c UrhG,
    3. zu Zwecken der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß den §§ 60a UrhG und 60b UrhG,
    4. zu Zwecken des Text und Data Mining gemäß § 44b UrhG,
    5. zu Zwecken des Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60d UrhG,
    6. zu Zwecken der Erhaltung einer Datenbank gemäß § 60e Abs. 1 und 6 UrhG und § 60f Abs. 1 und 3 UrhG.

    (2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.


    (3) Die §§ 45b UrhG bis 45d UrhG sowie 61d UrhG bis 61g UrhG gelten entsprechend.


    (4) Die digitale Verbreitung und digitale öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig für Zwecke der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß § 60a UrhG.


    (5) Für die Quellenangabe ist § 63 UrhG entsprechend anzuwenden.


    (6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 sowie des Absatzes 4 ist § 60g Abs. 1 UrhG entsprechend anzuwenden.


    Fassung ab 07. Jun 2021


    _____________________________


    Fassung bis einschl 06. Jun 2021


    (1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig

    1. zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,
    2. zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung gemäß den §§ 60c UrhG und 60d UrhG,
    3. zu Zwecken der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß den §§ 60a UrhG und 60b UrhG.

    In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben und gilt § 60g Abs. 1 UrhG entsprechend.


    (2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.


    (3) Die §§ 45b UrhG bis 45d UrhG gelten entsprechend.

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft