Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 106 UrhG, 107 Abs. 1 Nr. 2 UrhG, §§ 108 UrhG bis 108b UrhG bezieht, können eingezogen werden. § 74a StGB ist anzuwenden. Soweit den in § 98 UrhG bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 StPO bis 406c StPO) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden.