§ 6 NetzDG

  • Übergangsvorschriften

    (1) Der Bericht nach § 2 NetzDG wird erstmals für das erste Halbjahr 2018 fällig.


    (2) Die Verfahren nach § 3 NetzDG müssen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeführt sein. Erfüllt der Anbieter eines sozialen Netzwerkes die Voraussetzungen des § 1 NetzDG erst zu einem späteren Zeitpunkt, so müssen die Verfahren nach § 3 NetzDG drei Monate nach diesem Zeitpunkt eingeführt sein.


    (3) Für Berichte, die sich auf Zeiträume bis einschließlich 31. Dezember 2021 beziehen, ist § 2 NetzDG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352) anzuwenden.


    (4) Der Bericht nach § 3 Abs. 9 NetzDG ist erstmals zum 31. Juli 2022 vorzulegen.


    (5) Für Einrichtungen der Regulierten Selbstregulierung, die am 28. Juni 2021 bereits anerkannt waren, ist § 3 Abs. 6 Nr. 3 NetzDG bis zum Ablauf des Jahres 2022 in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352) anzuwenden.


    (6) Auf Anbieter, die nicht Anbieter von Videosharingplattform-Diensten sind, ist § 3b NetzDG erst ab dem 1. Oktober 2021 anzuwenden. Bei Anbietern von Videosharingplattform-Diensten ist § 3b NetzDG im Hinblick auf Inhalte, die keine nutzergenerierten Videos oder Sendungen sind, erst ab dem 1. Oktober 2021 anzuwenden.


    Fassung ab 28. Jun 2021


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    Fassung bis einschl 27. Jun 2021


    (1) Der Bericht nach § 2 NetzDG wird erstmals für das erste Halbjahr 2018 fällig.


    (2) Die Verfahren nach § 3 NetzDG müssen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeführt sein. Erfüllt der Anbieter eines sozialen Netzwerkes die Voraussetzungen des § 1 NetzDG erst zu einem späteren Zeitpunkt, so müssen die Verfahren nach § 3 NetzDG drei Monate nach diesem Zeitpunkt eingeführt sein.

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