§ 1079 ZPO

  • Zuständigkeit

    Für die Ausstellung der Bestätigungen nach

    1. Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und
    2. Artikel 6 Abs. 2 und 3

    der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

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