§ 1085 ZPO

  • Einstellung der Zwangsvollstreckung

    Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend den §§ 775 ZPO und 776 ZPO auch dann einzustellen oder zu beschränken, wenn die Ausfertigung einer Bestätigung über die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Beschränkung der Vollstreckbarkeit nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vorgelegt wird.

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