§ 1086 ZPO

  • Vollstreckungsabwehrklage

    (1) Für Klagen nach § 795 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 767 ZPO ist das Gericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat. Der Sitz von Gesellschaften oder juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.


    (2) § 767 Abs. 2 ZPO ist entsprechend auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden anzuwenden.

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