§ 1100 ZPO

  • Mündliche Verhandlung

    (1) Das Gericht kann den Parteien sowie ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, sich während einer Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. § 128a ZPO Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.


    (2) Die Bestimmung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 275 ZPO) ist ausgeschlossen.

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