(1) Bescheinigungen nach den Art. 53 und Art. 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. In den Fällen des § 726 Abs. 1 ZPO und der §§ 727 ZPO bis 729 ZPO kann der Schuldner vor der Ausstellung der Bescheinigung gehört werden. Eine Ausfertigung der Bescheinigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen. Das gilt nicht, wenn die antragstellende Person Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat.
(2) Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 1 gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entsprechend.
Fassung ab 18. Aug 2021
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Fassung bis einschl 17. Aug 2021
(1) Bescheinigungen nach den Art. 53 und Art. 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. In den Fällen des § 726 Abs. 1 ZPO und der §§ 727 ZPO bis 729 ZPO kann der Schuldner vor der Ausstellung der Bescheinigung gehört werden. Eine Ausfertigung der Bescheinigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen.
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