• Modernisierungsmaßnahmen

    Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,

    • 1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
    • 1a. durch die mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude die Anforderungen des § 71 GEG (des Gebäudeenergiegesetzes) erfüllt werden,
    • 2. durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt,
    • 3. durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,
    • 4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
    • 4a. durch die die Mietsache erstmalig mittels Glasfaser an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nr. 33 TKG (des Telekommunikationsgesetzes) angeschlossen wird,
    • 5. durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,
    • 6. die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a BGB sind, oder
    • 7. durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.


    Fassung ab 01. Jan 2024


    (Abs. 1a. neu)


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    Fassung bis einschl 31. Dez 2023


    Fassung ab 01. Dez 2021


    (Abs. 4a. neu)


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    Fassung bis einschl 30. Nov 2021


    Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,

    1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
    2. durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt,
    3. durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,
    4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
    5. durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,
    6. die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a BGB sind, oder
    7. durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.
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