• Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz

    (1) Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren.


    (2) Künftige Änderungen der Miethöhe können die Vertragsparteien als Staffelmiete nach § 557a BGB oder als Indexmiete nach § 557b BGB vereinbaren.


    (3) Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen nur nach Maßgabe der §§ 558 BGB bis 560 BGB verlangen, soweit nicht eine Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist oder sich der Ausschluss aus den Umständen ergibt.


    (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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