(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550 BGB, 554 BGB, 562 BGB bis 562d BGB, 566 BGB bis 567b BGB sowie 570 BGB entsprechend anzuwenden.
(2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1 BGB, § 555a Abs. 1 bis 3 BGB, §§ 555b BGB, 555c Abs. 1 bis 4 BGB, § 555d Abs. 1 bis 6 BGB, § 555e Abs. 1 und 2 BGB, § 555f BGB und § 569 Abs. 2 BGB entsprechend anzuwenden. § 556c Abs. 1 und 2 BGB sowie die auf Grund des § 556c Abs. 3 BGB erlassene Rechtsverordnung sind entsprechend anzuwenden, abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt außerdem § 569 Abs. 1 BGB entsprechend.
(3) Auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen, sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sowie die §§ 557 BGB, 557a Abs. 1 bis 3 und 5 BGB, § 557b Abs. 1 bis 3 und 5 BGB, die §§ 558 BGB bis 559d BGB, 561 BGB, 568 Abs. 1 BGB, § 569 Abs. 3 bis 5 BGB, die §§ 573 BGB bis 573d BGB, 575 BGB, 575a Abs. 1 und 3 und 4 BGB, die §§ 577 BGB und 577a BGB entsprechend anzuwenden. Solche Verträge können zusätzlich zu den in § 575 Abs. 1 S. 1 BGB genannten Gründen auch dann auf bestimmte Zeit geschlossen werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für ihm obliegende oder ihm übertragene öffentliche Aufgaben nutzen will.
Fassung ab 01. Dez 2020