Duldungsvollmacht

  • durch das Dulden wird das Handeln des Stellvertreters ohne Vollmacht trotzdem wirksam

    Bei der Duldungsvollmacht muss sich der Vertretene trotz fehlender Vertretungsvollmacht so behandeln lassen, als wenn er die Vollmacht wirksam erteilt hat. Die Duldungsvollmacht greift in Situationen ein, in denen der Vertretene die Handlung des Vertreters (ohne Vertretungsmacht) kennt und dagegen nicht einschreitet. Dann darf der gutgläubige Dritte darauf Vertrauen, dass der Vertreter wie vorgetäuscht, eine Vollmacht hatte. Die Duldungsvollmacht schützt damit das Interesse des Dritten.[1]

    [1]

    Einzelnachweise
    1. a b
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