• Werklieferungsvertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte

    (1) Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. § 442 Abs. 1 S. 1 BGB findet bei diesen Verträgen auch Anwendung, wenn der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist. Soweit es sich bei den herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen um nicht vertretbare Sachen handelt, sind auch die §§ 642 BGB, 643 BGB, 645 BGB, 648 BGB und 649 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446 BGB und 447 BGB maßgebliche Zeitpunkt tritt.


    (2) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet,

    1. digitale Inhalte herzustellen,
    2. einen Erfolg durch eine digitale Dienstleistung herbeizuführen oder
    3. einen körperlichen Datenträger herzustellen, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient,

    sind die §§ 633 BGB bis 639 BGB über die Rechte bei Mängeln sowie § 640 BGB über die Abnahme nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a. Die §§ 641 BGB, 644 BGB und 645 BGB sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme die Bereitstellung des digitalen Produkts (§ 327b Abs. 3 bis 5 BGB) tritt.


    (3) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, einen herzustellenden körperlichen Datenträger zu liefern, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 § 433 Abs. 1 S. 2 BGB, die §§ 434 BGB bis 442 BGB, 475 Abs. 3 S. 1 sowie Abs. 4 bis 6 BGB und die §§ 476 BGB und 477 BGB über die Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a.


    (4) Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, eine Sache herzustellen, die ein digitales Produkt enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 2 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen. Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, eine herzustellende Sache zu liefern, die ein digitales Produkt enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 3 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen.


    Fassung ab 01. Jan 2022


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    Fassung bis einschl 31. Dez 2021


    § 650 BGB Anwendung des Kaufrechts


    Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB findet bei diesen Verträgen auch Anwendung, wenn der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist. Soweit es sich bei den herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen um nicht vertretbare Sachen handelt, sind auch die §§ 642 BGB, 643 BGB, 645 BGB, 648 BGB und 649 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446 BGB und 447 BGB maßgebliche Zeitpunkt tritt.

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