nichtöffentliche Stelle

  • Definition im Datenschutzrecht

    Nichtöffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder sind. Nimmt eine nichtöffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts.


    Es gelten zur Abgrenzung dabei die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze.

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    Im Datenschutzrecht werden unter den nichtöffentlichen Stellen sämtliche Verantwortliche zusammengefasst, die nicht als öffentliche Verwaltung, wie etwa Behörden oder Anstalten des öffentlichen Rechts.

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