• Informationspflichten; Vertragsinhalt

    (1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, nach Maßgabe des Art. 250 §§ 1 bis 3 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) zu informieren. Er erfüllt damit zugleich die Verpflichtungen des Reisevermittlers aus § 651v Abs. 1 S. 1 BGB.


    (2) Dem Reisenden fallen zusätzliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten nur dann zur Last, wenn er über diese vor Abgabe seiner Vertragserklärung gemäß Art. 250 § 3 Nr. 3 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) informiert worden ist.


    (3) Die gemäß Art. 250 § 3 Nr. 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) gemachten Angaben werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss nach Maßgabe des Art. 250 § 6 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen. Er hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn gemäß Art. 250 § 7 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln.


    (4) Der Reiseveranstalter trägt gegenüber dem Reisenden die Beweislast für die Erfüllung seiner Informationspflichten.


    (5) Bei Pauschalreiseverträgen nach § 651c BGB gelten für den als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmer sowie für jeden anderen Unternehmer, dem nach § 651c Abs. 1 Nr. 2 BGB Daten übermittelt werden, die besonderen Vorschriften des Art. 250 §§ 4 und 8 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche). Im Übrigen bleiben die vorstehenden Absätze unberührt.

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