• Rückbeförderung; Vorauszahlungen

    Der Reiseveranstalter darf eine Rückbeförderung des Reisenden nur vereinbaren und Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn

    1. ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht oder, in den Fällen des § 651s BGB, der Reiseveranstalter nach § 651s BGB Sicherheit leistet und
    2. dem Reisenden klar, verständlich und in hervorgehobener Weise Name und Kontaktdaten des Absicherers oder, in den Fällen des § 651s BGB, Name und Kontaktdaten der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, sowie gegebenenfalls der Name und die Kontaktdaten der von dem betreffenden Staat benannten zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt wurden.


    Fassung ab 01. Jul 2021


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    Fassung bis einschl 30. Jun 2021


    § 651t BGB Vorauszahlungen


    Der Reiseveranstalter darf Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn

    1. ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht oder, in den Fällen des § 651s BGB, der Reiseveranstalter nach § 651s BGB Sicherheit leistet und
    2. dem Reisenden klar, verständlich und in hervorgehobener Weise Name und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers oder, in den Fällen des § 651s BGB, Name und Kontaktdaten der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, sowie gegebenenfalls der Name und die Kontaktdaten der von dem betreffenden Staat benannten zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt wurden.
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