(1) Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft hat kein Vermögen.
(2) Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander sind die §§ 708 BGB, 709 BGB, 710 BGB, 711 BGB, 711a BGB, 712 BGB, die §§ 714 BGB, 715 BGB, 715a BGB, 716 BGB, 717 Abs. 1 BGB sowie § 718 BGB entsprechend anzuwenden.
Fassung ab 01. Jan 2024
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Fassung bis einschl 31. Dez 2023
§ 740 BGB Beteiligung am Ergebnis schwebender Geschäfte
(1) Der Ausgeschiedene nimmt an dem Gewinn und dem Verlust teil, welcher sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt. Die übrigen Gesellschafter sind berechtigt, diese Geschäfte so zu beendigen, wie es ihnen am vorteilhaftesten erscheint.
(2) Der Ausgeschiedene kann am Schluss jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.