öffentliches Recht - Verfassungsrecht: Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt "im Sinne des obersten Konstitutionsprinzip der Würde des Menschen die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingung". BVerfGE 54, 148, 153.