§ 0782 BGB

  • Formfreiheit bei Vergleich

    Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf Grund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt, so ist die Beobachtung der in den §§ 780 BGB, 781 BGB vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich.

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