§ 0829 BGB

  • Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen

    Wer in einem der in den §§ 823 BGB bis 826 BGB bezeichneten Fälle für einen von ihm verursachten Schaden auf Grund der §§ 827 BGB, 828 BGB nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

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