§ 0878 BGB

  • Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen

    Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873 BGB, 875 BGB, 877 BGB abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.

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