§ 0954 BGB

  • Erwerb durch dinglich Berechtigten

    Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 BGB bis 957 BGB, mit der Trennung.

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