(1) Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache nach der Beendigung des Nießbrauchs dem Eigentümer zurückzugeben.
(2) Bei dem Nießbrauch an einem landwirtschaftlichen Grundstück finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 BGB und des § 596a BGB, bei dem Nießbrauch an einem Landgut finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 BGB und der §§ 596a BGB, 596b BGB entsprechende Anwendung.