§ 1059d BGB

  • Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs

    Hat der bisherige Berechtigte das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so sind nach der Übertragung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566 BGB bis 566e BGB, 567a BGB und 567b BGB entsprechend anzuwenden.

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