§ 1135 BGB

  • Verschlechterung des Zubehörs

    Einer Verschlechterung des Grundstücks im Sinne der §§ 1133 BGB, 1134 BGB steht es gleich, wenn Zubehörstücke, auf die sich die Hypothek erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider von dem Grundstück entfernt werden.

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft