§ 1156 BGB

  • Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem Gläubiger

    Die für die Übertragung der Forderung geltenden Vorschriften der §§ 406 BGB bis 408 BGB finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger in Ansehung der Hypothek keine Anwendung. Der neue Gläubiger muss jedoch eine dem bisherigen Gläubiger gegenüber erfolgte Kündigung des Eigentümers gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass die Übertragung zur Zeit der Kündigung dem Eigentümer bekannt oder im Grundbuch eingetragen ist.

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