§ 1158 BGB

  • Künftige Nebenleistungen

    Soweit die Forderung auf Zinsen oder andere Nebenleistungen gerichtet ist, die nicht später als in dem Kalendervierteljahr, in welchem der Eigentümer von der Übertragung Kenntnis erlangt, oder dem folgenden Vierteljahr fällig werden, finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger die Vorschriften der §§ 406 BGB bis 408 BGB Anwendung; der Gläubiger kann sich gegenüber den Einwendungen, welche dem Eigentümer nach den §§ 404 BGB, 406 BGB bis 408 BGB, 1157 BGB zustehen, nicht auf die Vorschriften des § 892 BGB berufen.

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