Freiwerden des Schuldners
Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek oder hebt er sie nach § 1183 BGB auf oder räumt er einem anderen Recht den Vorrang ein, so wird der persönliche Schuldner insoweit frei, als er ohne diese Verfügung nach § 1164 BGB aus der Hypothek hätte Ersatz erlangen können.