§ 434 Abs. 3 BGB: Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache ... liefert.
Wird statt der vereinbarten Sache ein anderer Artikel geliefert, liegt ein Sachmangel vor. Die sogenannte Aliudlieferung ist gem. § 434 Abs. 3 Alternative 1 BGB eine der sieben Alternativen des Sachmangels.
Liefert der Verkäufer einen falschen Artikel kann der Käufer die Sache annehmen und Gewährleistungsansprüche geltend machen. Er hat aber auch die Möglichkeit, die Lieferung zurückzuweisen, da sie nicht erfüllungstauglich ist. Er kann jetzt gegen den Verkäufer nach allgemeinen Leistungsstörungsrecht vorgehen und die Erfüllung des Kaufvertrages einfordern. Der Käufer erkennt den falsch gelieferten Artikel nicht als Erfüllung für den Kaufvertrag an. Der Verkäufer bleibt weiterhin in der Pflicht, die richtige Sache zu liefern.
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§ 434 BGB