§ 434 Abs. 2 BGB: Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist.
Zur mangelhaften Montage gehört es auch, wenn ein an sich fehlerfreies Küchenregal durch einen Gehilfen des Verkäufers nicht waagerecht montiert wurde. Dann hängt nicht nur der Haussegen schief, sondern es liegt auch ein Sachmangel vor.
Voraussetzung ist, dass eine Montage zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart wurde. Bei Möbeln von Ikea wird wohl keine Montage vereinbart sein. Aber die Bedeutung liegt in Bereichen, in denen nach der Lieferung die Installation von Elektrogeräten durch einen Fachmann erforderlich ist.
Die mangelhafte Montage kann auch durch ein vom Verkäufer beauftragtes Unternehmen oder andere Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen verursacht sein.
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