§ 1225 BGB

  • Forderungsübergang auf den Verpfänder

    Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden Vorschrift des § 774 BGB findet entsprechende Anwendung.

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