Wird eine Sache als Pfand veräußert, ohne dass dem Veräußerer ein Pfandrecht zusteht oder den Erfordernissen genügt wird, von denen die Rechtmäßigkeit der Veräußerung abhängt, so finden die Vorschriften der §§ 932 BGB bis 934 BGB, 936 BGB entsprechende Anwendung, wenn die Veräußerung nach § 1233 Abs. 2 BGB erfolgt ist oder die Vorschriften des § 1235 BGB oder des § 1240 Abs. 2 BGB beobachtet worden sind.