Hat ein verpfändetes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, einen Börsen- oder Marktpreis, so ist der Gläubiger nach dem Eintritt der Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 BGB berechtigt, das Papier nach § 1221 BGB verkaufen zu lassen. § 1259 BGB findet entsprechende Anwendung.