Vereinigung

  • Rechtsgebiet: Öffentliches Recht - Verfassungsrecht - Grundrecht - Art. 9 Abs. 1 GG - Vereinigungsfreiheit

    Unter Vereinigung als Oberbegriff für Vereine und Gesellschaften versteht man den freiwilligen, auf bestimmte Dauer angelegten und ein Mindestmaß an Organisation aufweisenden Zusammenschluss natürlicher oder juristischen Personen., die einen gemeinsamen Zweck verfolgen. (Jarass/Pieroth, Art. 9 RN 3)

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