Willkür

  • <p>Willkür ist ein objektiver Sachverhalt</p>

    Als Willkür bezeichnet man die allgemein geltenden Maßstäbe, Gesetze, die Rechte und Interessen andere missachtendes, an den eigenen Interessen ausgerichtetes und die eigene Macht nutzendes Handeln. Willkür im verfrassungsrechtlichen Kontext ist der krasse, handgreifliche Rechtsfehler, der die Entscheidung eines Gerichtes unverständlich macht und den Verdacht weckt, dass Gericht urteile sachfremd (BVerfG NJW 2000, 944). Willkür ist ein objektiver Sachverhalt, der das Verschulden eines Richters nicht voraussetzt. (BVerfG NJW 1982, 893; 1993, 996)

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