(aufgehoben)
Fassung ab 01. Jan 2023
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Fassung bis einschl 31. Dez 2022
§ 1559 BGB Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts
Verlegt ein Ehegatte nach der Eintragung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Bezirk, so muss die Eintragung im Register dieses Bezirks wiederholt werden. Die frühere Eintragung gilt als von neuem erfolgt, wenn ein Ehegatte den gewöhnlichen Aufenthalt in den früheren Bezirk zurückverlegt.