(aufgehoben)
Fassung ab 01. Jan 2023
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Fassung bis einschl 31. Dez 2022
(1) Die Einsicht des Registers ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(2) Die Rechte nach Art. 15 DSGVO (der Verordnung (EU) 2016/679) werden nach Absatz 1 durch Einsicht in das Register gewährt. Das Registergericht ist nicht verpflichtet, Personen, deren personenbezogene Daten im Güterrechtsregister oder in den Registerakten gespeichert sind, über die Offenlegung dieser Daten an Dritte Auskunft zu erteilen.
(3) Im Übrigen gilt § 79a Abs. 2 und 3 BGB entsprechend.