(1) Eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam.
(2) Die Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
(3) Eine Sorgeerklärung ist unwirksam, soweit eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach den § 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB oder § 1671 BGB getroffen oder eine solche Entscheidung nach § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB geändert wurde.