Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung hat seine Grundlage in § 305 BGB und wird dem allgemeinen Schuldrecht zugeordnet.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind heute fast überall zu finden. Sie gelten in jedem Geschäft, bei jedem Vertrag oder Kauf. Sie werden häufig anders genannt, wie beispielsweise „Nutzungsbedingungen“, „Hausordnung“ oder auch „Vertragsbedingungen“. Sie legen die Gültigkeit von bestimmten Bedingungen fest, die eine vertragliche Vereinbarung ergänzen.
Anwendungsbeispiele dazu:
- Nutzungsbedingungen hängen in Freibädern und Schwimmhallen aus, um die Nutzung der Anlage zu regeln. Z.B. könnte darin stehen: „Die Nutzung des Badehallenbereichs ist nur mit Badeschuhen, nicht mit Straßenschuhen erlaubt.
- In Einkaufszentren findet man so genannte „Hausordnungen“, in denen das Verhalten der Kunden bei Eintritt ins Center und die Haftung des Betreibers in bestimmten Situationen festgeschrieben ist. So z.B.: „Hunde müssen draußen bleiben“ oder „Jeder Ladendiebstahl wird zur Anzeige gebracht.“ Vorformulierte Verträge zum Verkauf eines Gebrauchtwagens, die man sich im Schreibwarenladen besorgen kann, enthalten Verkaufsbedingungen, wie den Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
- Auf Konzertkarten finden sich „Veranstalterbedingungen“. Darin ist beschrieben, unter welchen Voraussetzungen der Käufer Anspruch auf Kaufpreiserstattung hat.
- Im Restaurant weist ein Schild darauf hin, dass für Gaderobe nicht gehaftet wird.
Das alles sind Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erst wenn der Unternehmer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen richtig einsetzt, kann er sich sinnvoll vor bestimmten Risiken schützen. Denn damit kann das wirtschaftliche Risiko, aber auch die Haftung für bestimmte Bereiche eingeschränkt werden. Allerdings müssen dazu die Bedingungen den gesetzlichen und richterlichen Ansprüchen entsprechen, damit sie wirksam und hilfreich sein können. Ist dies nicht der Fall, sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam und die allgemeinen Rechtsregeln gelten.
§ 305 Abs. 1 BGB definiert die Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgendermaßen: "Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei, in dem Fall der Verwender, der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt". Diese Regelungen existieren bereits vor dem Vertragsschluss und sind für eine Vielzahl von Einzelverträgen, wie den Kaufvertrag, gedacht.
Mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen will man das Gesetzesrecht mit Bestimmungen ersetzen, die den Bedürfnissen des Verwenders entsprechen. Die Bezeichnung für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind hierbei nicht relevant. Es kann sich bei der Allgemeinen Geschäftsbedingung um eine einzige Klausel handeln, aber auch um umfangreiche Vertragstexte, wie bei den bereits erwähnten Mustertexten für den privaten Gebrauchtwagenverkauf aus dem Schreibwarenladen.
Demnach ist jeder Text eine Allgemeine Geschäftsbedingung, der Bedingungen enthält, in denen beschrieben ist, wie ein Vertrag oder eine Leistung zu erfüllen sind. Dazu gehören dann natürlich auch die vorformulierten Texte in Mobilfunkverträgen oder Bedingungen in Katalogen der Versandhändler. Jeder einzelne Satz ist dabei eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Einzig Vertragsbestandteile, die zwischen beiden Parteien ausgehandelt wurden, sind keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denn diese gelten individuell.
Der Vorteil von Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegt darin, dass man einen Vertrag so gestalten kann, wie man ihn für sich am Besten findet.
Am Beispiel des Werkvertrages lässt sich das gut erkennen:
Beim Hausbau gelten andere Bedingungen als bei einem Beförderungsvertrag, obwohl beides Werkverträge sind. Beim Hausbau ist es wichtig, dass das Bauwerk nach dem Stand der Technik errichtet wird. Viele Gewerkschaften sind daran beteiligt: Dachdecker, Installateure oder Maler. Für jeden kann man un-terschiedliche Gewährleistungspflichten vereinbaren. Jedes Gewerk hat eigene Richtlinien für seine Arbeit.
Beim Beförderungsvertrag ist für den Besteller einzig interessant, dass er zur richtigen Zeit am richtigen Ort seine Ware in Empfang nehmen kann bzw. selbst dort ankommt. Die Haftungsregeln sind andere als beim Hausbau.
Genauso ist es auch mit dem Kaufvertrag. Es ist selbstverständlich, dass man einige Dinge nicht unter den selben Regeln verkaufen kann, wie andere. Beispielsweise verhält es sich bei Lebensmitteln und technischen Geräten so.
Der Verwender nutzt seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen häufig auch dazu, seine eigenen Interessen herauszustellen, was dann zu einer einseitigen Interessenverschiebung führt. Auf die Interessen des Vertragspartners wurde oft keinerlei Rücksicht genommen. Aus diesem Grund kam es dann zur einschränkenden Rechtssprechung. Der Verwender wurde in seine Schranken verwiesen. Die daraus entstandenen Grundsätze der Gerichte wurden vom Gesetzgeber in den Gesetzestext übernommen.
Die meisten machen sich nicht den Aufwand die bestehenden umfangreichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu lesen, was vor der Entstehung der Rechtssprechung und der Gesetzesnormen zu unbilligen Haftungsausschlüssen oder z.B. zur einseitigen Befugnis des Vermieters zur Preiserhöhung ohne Kündigungsmöglichkeit des Mietvertrages durch den Mieter geführt hat.