Ablösungsrecht

  • <p>Recht des Drittschuldners bei der Zwangsvollstreckung</p>

    bezeichnet das Recht eines Dritten, anstelle des Schuldners den Gläubiger zu befriedigen. Es steht demjenigen Dritten zu, in dessen Rechte der Gläubiger die Zwangsvollstreckung versucht zu betreiben und dadurch das Recht des Dritten gefährdet. Mit Ausübung des Ablöserechts geht die Forderung des bisherigen Gläubigers auf den Dritten über. (§ 268 Abs. 1 Satz 1 BGB)

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