• Ausschlussgründe

    (1) Nicht zum Vormund bestellt werden kann, wer geschäftsunfähig ist.


    (2) Nicht zum Vormund bestellt werden soll in der Regel eine Person,

    1. die minderjährig ist,
    2. für die ein Betreuer bestellt ist, sofern die Betreuung die für die Führung der Vormundschaft wesentlichen Angelegenheiten umfasst, oder für die ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 BGB angeordnet ist,
    3. die die Eltern gemäß § 1782 BGB als Vormund ausgeschlossen haben, oder
    4. die zu einer Einrichtung, in der der Mündel lebt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht.

    Fassung ab 01. Jan 2023


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    Fassung bis einschl 31. Dez 2022


    § 1784 BGB Beamter oder Religionsdiener als Vormund


    (1) Ein Beamter oder Religionsdiener, der nach den Landesgesetzen einer besonderen Erlaubnis zur Übernahme einer Vormundschaft bedarf, soll nicht ohne die vorgeschriebene Erlaubnis zum Vormund bestellt werden.


    (2) Diese Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger dienstlicher Grund vorliegt.

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