• (aufgehoben)

    (aufgehoben)


    Fassung ab 01. Jan 2023


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    Fassung bis einschl 31. Dez 2022


    § 1791b BGB Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts


    (1) Ist eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. Das Jugendamt kann von den Eltern des Mündels weder benannt noch ausgeschlossen werden.


    (2) Die Bestellung erfolgt durch Beschluss des Familiengerichts; die §§ 1789 BGB, 1791 BGB sind nicht anzuwenden.

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