• Gemeinschaftliche Führung der Vormundschaft, Zusammenarbeit von Vormund und Pfleger

    (1) Ehegatten führen die ihnen übertragene Vormundschaft gemeinschaftlich.


    (2) Vormünder und Pfleger sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit im Interesse des Mündels zu dessen Wohl verpflichtet.


    (3) Der nach § 1776 BGB bestellte Pfleger hat bei seinen Entscheidungen die Auffassung des Vormunds einzubeziehen.


    (4) Der nach § 1777 BGB bestellte Pfleger und der Vormund entscheiden in Angelegenheiten, für die ihnen die Sorge gemeinsam zusteht, in gegenseitigem Einvernehmen.


    (5) In den Fällen der Absätze 1 und 4 gilt § 1629 Abs. 1 Satz 2 und 4 BGB entsprechend.


    Fassung ab 01. Jan 2023

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    Fassung bis einschl 31. Dez 2022


    § 1792 BGB Gegenvormund


    (1) Neben dem Vormund kann ein Gegenvormund bestellt werden. Ist das Jugendamt Vormund, so kann kein Gegenvormund bestellt werden; das Jugendamt kann Gegenvormund sein.


    (2) Ein Gegenvormund soll bestellt werden, wenn mit der Vormundschaft eine Vermögensverwaltung verbunden ist, es sei denn, dass die Verwaltung nicht erheblich oder dass die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich zu führen ist.


    (3) Ist die Vormundschaft von mehreren Vormündern nicht gemeinschaftlich zu führen, so kann der eine Vormund zum Gegenvormund des anderen bestellt werden.


    (4) Auf die Berufung und Bestellung des Gegenvormunds sind die für die Begründung der Vormundschaft geltenden Vorschriften anzuwenden.

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