• Gegenstand der Personensorge; Genehmigungspflichten

    (1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Bestimmung des Aufenthalts sowie die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Mündels unter Berücksichtigung seiner Rechte aus § 1788 BGB. Der Vormund ist auch dann für die Personensorge verantwortlich und hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten, wenn er den Mündel nicht in seinem Haushalt pflegt und erzieht. Die §§ 1631a BGB bis 1632 Abs. 4 S. 1 BGB gelten entsprechend.


    (2) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts

    1. zu einem Ausbildungsvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird,
    2. zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gerichteten Vertrag, wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll, und
    3. zum Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Mündels ins Ausland.

    (3) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung nach Absatz 2, wenn das Rechtsgeschäft oder der Aufenthaltswechsel unter Berücksichtigung der Rechte des Mündels aus § 1788 BGB dem Wohl des Mündels nicht widerspricht.


    (4) Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 BGB bis 1856 Abs. 2 BGB sowie die §§ 1857 BGB und 1858 BGB entsprechend. Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.


    Fassung ab 01. Jan 2023

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    Änderungen zum 01. Jan 2023


    (1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Bestimmung des Aufenthalts sowie die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Mündels unter Berücksichtigung seiner Rechte aus § 1788 BGB. Der Vormund ist auch dann für die Personensorge verantwortlich und hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten, wenn er den Mündel nicht in seinem Haushalt pflegt und erzieht. Die §§ 1631a BGB bis 1632 BGB gelten entsprechend.


    (2) - (4) ...


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    Fassung bis einschl 31. Dez 2022


    § 1795 BGB Ausschluss der Vertretungsmacht


    (1) Der Vormund kann den Mündel nicht vertreten:

    1. bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Mündel andererseits, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht,
    2. bei einem Rechtsgeschäft, das die Übertragung oder Belastung einer durch Pfandrecht, Hypothek, Schiffshypothek oder Bürgschaft gesicherten Forderung des Mündels gegen den Vormund oder die Aufhebung oder Minderung dieser Sicherheit zum Gegenstand hat oder die Verpflichtung des Mündels zu einer solchen Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Minderung begründet,
    3. bei einem Rechtsstreit zwischen den in Nummer 1 bezeichneten Personen sowie bei einem Rechtsstreit über eine Angelegenheit der in Nummer 2 bezeichneten Art.

    (2) Die Vorschrift des § 181 BGB bleibt unberührt.

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