• Entziehung der Vertretungsmacht

    (1) Der Vormund hat auf die Belange der Pflegeperson Rücksicht zu nehmen. Bei Entscheidungen der Personensorge soll er die Auffassung der Pflegeperson einbeziehen.


    (2) Für das Zusammenwirken von Vormund und Pflegeperson gilt § 1792 Abs. 2 BGB entsprechend.


    (3) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die

    1. den Mündel
      • a) in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder
      • b) in sonstigen Wohnformen
      betreut und erzieht oder
    2. die intensive sozialpädagogische Betreuung des Mündels übernommen hat.


    Fassung ab 01. Jan 2023


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    Fassung bis einschl 31. Dez 2022


    § 1796 BGB Entziehung der Vertretungsmacht



    (1) Das Familiengericht kann dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten entziehen.


    (2) Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormunds oder eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der in § 1795 Nr. 1 BGB bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatz steht.

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