(1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtgeschäft den Grundsätzen nach § 1798 Abs. 1 BGB nicht widerspricht.
(2) Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 BGB bis 1856 Abs. 2 BGB sowie die §§ 1857 BGB und 1858 BGB entsprechend. Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.
Fassung ab 01. Jan 2023
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Fassung bis einschl 31. Dez 2022
§ 1800 BGB Umfang der Personensorge
Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person des Mündels zu sorgen, bestimmen sich nach §§ 1631 BGB bis 1632 Abs. 4 S. 1 BGB. Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten.
Fassung ab 10. Jun 2021
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Fassung bis einschl 09. Jun 2021
Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person des Mündels zu sorgen, bestimmen sich nach §§ 1631 BGB bis 1632 BGB. Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten.