Die Vormundschaft endet, wenn die Voraussetzungen für ihre Begründung gemäß § 1773 BGB nicht mehr gegeben sind.
Fassung ab 01. Jan 2023
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Fassung bis einschl 31. Dez 2022
§ 1806 BGB Anlegung von Mündelgeld
Der Vormund hat das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.