§ 1807 BGB

  • Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte

    Bei Beendigung der Vormundschaft finden die §§ 1872 BGB bis 1874 BGB mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 1872 Abs. 5 BGB für Vormünder gilt, die bei Beendigung ihres Amtes gemäß § 1801 Abs. 1 und 3 BGB befreit waren.


    Fassung ab 01. Jan 2023


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    Fassung bis einschl 31. Dez 2022


    § 1807 BGB Art der Anlegung


    (1) Die im § 1806 BGB vorgeschriebene Anlegung von Mündelgeld soll nur erfolgen:

    1. in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken;
    2. in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder ein Land sowie in Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind;
    3. in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung vom Bund oder einem Land gewährleistet ist;
    4. in Wertpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in verbrieften Forderungen jeder Art gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder die Kreditanstalt einer solchen Körperschaft, sofern die Wertpapiere oder die Forderungen von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind;
    5. bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde des Landes, in welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt ist, oder bei einem anderen Kreditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.

    (2) Die Landesgesetze können für die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen Grundstücke die Grundsätze bestimmen, nach denen die Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld festzustellen ist.

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