• Ergänzungspflegschaft

    (1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Der Pfleger hat die Pflicht und das Recht, die ihm übertragenen Angelegenheiten im Interesse des Pfleglings zu dessen Wohl zu besorgen und diesen zu vertreten.


    (2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.


    Fassung ab 01. Jan 2023


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    Fassung bis einschl 31. Dez 2022


    § 1809 BGB Anlegung mit Sperrvermerk


    Der Vormund soll Mündelgeld nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB nur mit der Bestimmung anlegen, dass zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts erforderlich ist.

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