• Pflegschaft für ein ungeborenes Kind

    Für ein bereits gezeugtes Kind kann zur Wahrung seiner künftigen Rechte ein Pfleger bestellt werden, sofern die Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge verhindert wären, wenn das Kind bereits geboren wäre. Mit der Geburt des Kindes endet die Pflegschaft.


    Fassung ab 01. Jan 2023


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    Fassung bis einschl 31. Dez 2022


    § 1810 BGB Mitwirkung von Gegenvormund oder Familiengericht


    Der Vormund soll die in den §§ 1806 BGB, 1807 BGB vorgeschriebene Anlegung nur mit Genehmigung des Gegenvormunds bewirken; die Genehmigung des Gegenvormunds wird durch die Genehmigung des Familiengerichts ersetzt. Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so soll die Anlegung nur mit Genehmigung des Familiengerichts erfolgen, sofern nicht die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich geführt wird.

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